Allgemeine Jagdbedingungen
1. Bis zum von der ADRIA HUNT GmbH. bestimmten Zeitpunkt hat der Jagdgast Name, Adresse, Reisepaßnr., Waffenbesitzkartennr. bzw. heimische Jagdscheinnr. auch derjenigen Personen schriftlich anzugeben, die als Jagdkameraden mit ihm zusammen an der Jagd teilnehmen.
2. Die ADRIA HUNT GmbH als Jagdvermittler, wird im Rahmen seiner Möglichkeiten alles tun damit der Jagdgast das im Vertrag festgelegte Wild im dort angegebenen Zeitraum und in dem bestimmten Jagdrevier vertragsgemäß erlegen kann.
3. Der Gast kann sich aus Jagdzwecken nur mit dem Jagdführer auf dem Jagdgebiet aufhalten, er darf nur auf das vom Jagdführer als erlegbar erklärte Wild schießen. Falls das Revier dem Gast während des Dauers dieses Vertrages die Möglichkeit zum Erlegen des Wildes nicht sichern konnte und der Gast die Jagd nicht fortsetzen möchte, erstattet die ADRIA HUNT GmbH. - nach Abzug der angefallenen Kosten-die Anzahlung zurück.
4. Aufgrund dieses Vertrages und der Bestätigung des Jagdgastes, daß sowohl er als auch seine eventuellen Jagdkameraden über einen rechtmäßigen Jagdschein und Jagdwaffenschein verfügen. Der Jagdgast ist verpflichtet, diese Genehmigung während der Jagd bei sich zu tragen und im Revier - falls nötig - vorzuzeigen.
5. Wie unter Punkt 3 geschildert, darf der Jagdgast einen Schuß nur mit der Zustimmung des Jagdführers abgeben. Im Falle des Erlegens eines Wildes ohne diese Zustimmung übernimmt der Jagdgast die volle Verantwortung, sowie er muß das Doppelte der in der Preisliste festgesetzten Abschußgebühr bezahlen.
6. Auf die einzelnen Wildarten darf nur mit Waffen, die den kroatischen rechtlichen Jagdvorschriften entsprechen, gejagt werden. Falls der Gast -trotz Warnung- die Anordnungen des Jagdführers außer Acht läßt, kann der Jagdführer die Jagd einstellen. Der Jagdgast hat dem Jagdrevier die durch die Einstellung der Jagd entstandenen Schäden zu erstatten.
7. Bei Anschweißen eines jeden Hochwildes bezahlt der Jagdgast die dafür festgelegte Gebühr. Wenn das angeschweißte Wild - in Anwesenheit des Jagdgastes - später im Laufe der Jagd oder beim Nachsuchen erlegt bzw. aufgefunden wird, ist der Qualität der Trophäe entsprechende Preis zu entrichten. Wenn der Kadaver des angeschweißten Hochwildes nach Abreise des Jagdgastes gefunden wird, muß der Gast die Differenz zwischen dem Anschweiß - und dem Abschußpreis bezahlen. Die Tatsache des Anschweißens wird vom Jagdführer in Gegenwart des Jagdgastes festgestellt, und der Jagdführer ist auch für Einschätzung des Gewichts bzw. der Trophäenstaerke des angeschweißten Wildes zuständig.
8. Mit der Bezahlung des Trophäenwertes verschafft sich der Jagdgast das Eigentumsrecht der Trophäe. Das Wildbret, Decken und Bälge gehören aber dem Jagdrevier. Doch der Gast kann auch die letzteren erwerben, sofern sie auf der Abschußliste eingetragen werden und der Preis bezahlt wird.
9. Die Abrechnung - ausgenommen was das Gewicht bzw. die Trophäenstareke angeht - erfolgt aufgrund der im Revier von der Revierleitung ausgestellten und vom Jagdgast unterzeichneten Abschußliste. Die Feststellung des Verrechnungsgewichtes bzw. der - der Trophäenstareke und ihre Bewertung geschieht bei der zuständigen Trophäen-bewertungskomission, die die Werte auch in die Abschußliste einträgt. Der Jagdgast ist daher verpflichtet, vor Abrechnung bei der ADRIA HUNT GmbH. die Trophäe(-n) bei der zuständigen Bewertungskomission vorzuzeigen.
10. Bei der Bewertung der Trophäen ist das Gewicht 24 Stunden nach dem Abkochen maßgebend, oder CIC punkte ( rohe Decke ) für Braun Bär und Gams und fuer Muflon und Keler lange in cm . Wenn die Bewertung später oder früher geschieht, wird das Gewicht vor - bzw. zurückgerechnet! Das Ergebnis der Bewertung der o.g. Komission wird von allen Vertragspartnern akzeptiert. Auch wenn der Jagdgast bei der Bewertung seiner Trophäen nicht anwesend ist !
11. Nach Vorschlag der Trophäenbewertungskomission kann der Minister für Landwirtschaft bestimmte außerordentlich wertvolle Trophäen zur " Trophäe nationalen Wertes " erklären. Solche Trophäen dürfen nicht verarbeitet, umgeändert oder vernichtet werden. Zum Ausführen derartiger Trophäen wird die Genehmigung des Ministers benötigt. Im Falle der Erklärung der Trophäe als nationaler Wertgegenstand kann das Jagdrevier nur 25% der im Vertrag festgelegten Abschußgebühr verrechnen, wofür der Jagdgast die Reproduktion der Trophäe erhält.
12. Die Zahlungsverpflichtung des Jagdgastes erstreckt sich auf die Leistungen der ADRIA HUNT GmbH, sowie alle getätigten Abschüsse und die in Anspruch genommenen Dienstleistungen, die von dem Jagdrevier auf der Abschußliste eingetragen werden, auch wenn sie im Vertrag nicht festgelegt worden sind. (Der Jagdgast erkennt die Richtigkeit der Eintragungen auf der Abschußliste durch seine Unterschrift an.) Die ADRIA HUNT GmbH. ist nur nach vollständiger Begleichung der Gebühren und Kosten verpflichtet, die Trophäen auszuhändigen. Die erbeuteten Trophäen können nur nach Vorzeigen der beglichenen Rechnung aus dem Lande ausgeführt werden. Beim Transport der Trophäen gehen das Risiko und die Transport - und auch eventuelle Versicherungs - bzw. Zollkosten zu Lasten des Jagdgastes. Der ausländische Jäger verpflichtet sich, die Ausfuhrdokumente der Trophäe(-n) (EV) bei der Ausreise an der kroatischen Grenze abstempeln zu lassen. Andernfalls kann er die gesetzlichen, schon bezahlte, Mehrwertsteuern nicht zurueckholen.
13. Die Jagd kann unter Berücksichtigung folgender Rücktrittstermine und Kostendeckung abgesagt werden:
- bei Treibjagden (auf Hoch- oder Niederwild) bis 100 Tage, bei Hochwildjagd bis 60, bei Niederwildjagd bis 40 Tage vor Beginn der Jagd gebührenfrei
- bei Treibjagden zwischen 99 und 60 Tagen, bei Hochwildjagd zwischen 59 und 30 Tagen, bei Niederwildjagd 39-20 Tagen vor Beginn der Jagd müssen 50% der vorausgezahlten Summe entrichtet werden
- falls der Jagdgast bei Treibjagden innerhalb von 59 Tagen, bei Hochwild innerhalb von 29 Tagen und bei Niederwild innerhalb von 19 Tagen vor Beginn der Jagd den Jagdvertrag kündigt, kann das Unternehmen für Jagd und Wildhandel die volle Vorauszahlung zurückbehalten.
- die auf Wunsch des Jagdgastes reservierte Unterkunft kann bis 30 Tagen vor Inanspruchnahme gebührenfrei abgesagt werden. Bei Absage innerhalb von 30 Tagen gehen die vom Unterkunftsgeber verrechneten Spesen zu Lasten des Jagdgastes.
Mit dem Unterschreiben des Jagdvertrages akzeptiere ich die oben festgelegten " Allgemeinen Jagdbedingungen "und halte sie für mich ( und für meine Jagdkameraden ) verbindlich.
Gregor Žic oec, Vlasnik ADRIA HUNT d.o.o.


















